Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) zugelassen, wenn
1. sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen,
2. eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet aufgenommen werden soll und
3. sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 12e Grenzgänger
…Grenzgänger § 12e. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) zugelassen, wenn 1. sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit…
§ 20d Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“
…gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d, 7. als Grenzgänger gemäß § 12e oder 8. als Künstler gemäß § 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs…
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