§ 10 Streik und Aussperrung
In Kraft seit 01. Januar 1976
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Gliederung
Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung
§ 10 Streik und Aussperrung
Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden.
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