§ 89 Verweisung auf andere Bundesgesetze
In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 89 Verweisung auf andere Bundesgesetze
…Verweisung auf andere Bundesgesetze § 89. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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