Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 86 Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens
…Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens § 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine…
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