AusG
Gliederung
Abschnitt VIII Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 86 Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens
Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
§ 86 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 86 Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens
…Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens § 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine…
§ 4a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 4a Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
… 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989 , BGBl. Nr. 85, befristet verlängert wird, oder 4. eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach § 86 des Ausschreibungsgesetzes 1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird. (3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 24 Abs. 10…
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