§ 86 Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden