§ 77 Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
In Kraft seit 01. September 1991
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§ 77 Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission — AusG
Widerspricht die nach § 76 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
§ 77 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 77 Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
…Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission § 77. Widerspricht die nach § 76 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese…
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