(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte anzuwenden, die
1. im Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen wurden,
2. im Hinblick auf diese Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und
3. eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.
(2) Beim Eignungsscreening sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, zu überprüfen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 24 Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten
… 1956, BGBl. Nr. 54. (2) Bei Ersatzkräften nach Abs. 1 Z 1 hat eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen, sofern der Vertretungsfall einen Zeitraum von acht Monaten überschreitet.…
§ 75 Überprüfungsverfahren
…1) Strebt eine im § 74 angeführte Ersatzkraft eine Verwendung über die Dauer von acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle spätestens drei Monate vor…
§ 26 Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25
…Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den §§ 74 und 75 zu überprüfen. (3) Werden die im § 24 Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den…
§ 79 Überprüfungsverfahren
…in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Ergänzend ist von der zuständigen Dienststelle ein Eignungsscreening im Sinne von § 74 Abs. 2 durchzuführen und dessen Ergebnis in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung der oder des betreffenden Bediensteten…