(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte anzuwenden, die
1. im Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen wurden,
2. im Hinblick auf diese Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und
3. eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.
(2) Beim Eignungsscreening sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, zu überprüfen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 74 Anwendungsbereich
…Unterabschnitt G Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte Anwendungsbereich § 74. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte anzuwenden, die 1. im Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen wurden, 2. im Hinblick auf…
§ 24 Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten
… 1956, BGBl. Nr. 54. (2) Bei Ersatzkräften nach Abs. 1 Z 1 hat eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen, sofern der Vertretungsfall einen Zeitraum von acht Monaten überschreitet.…
§ 75 Überprüfungsverfahren
…Überprüfungsverfahren § 75. (1) Strebt eine im § 74 angeführte Ersatzkraft eine Verwendung über die Dauer von acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle spätestens drei Monate vor…
§ 26 Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25
…Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den §§ 74 und 75 zu überprüfen. (3) Werden die im § 24 Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den…
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