BundesrechtBundesgesetzeAusschreibungsgesetz 1989Abschnitt VII Aufnahme in den BundesdienstUnterabschnitt F Aufnahmeverfahren für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum und ausgebildete Lehrlinge des Bundes§ 72

§ 72Anwendungsbereich

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