BundesrechtBundesgesetzeAusschreibungsgesetz 1989§ 71

§ 71Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission

In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date

Widerspricht die nach § 70 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.

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