(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, denen voraussichtlich innerhalb von drei Monaten ab ihrer Bewerbung eine von ihnen angestrebte Planstelle nicht verliehen werden kann, formlos zu verständigen.
(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
1. die Bewerbung weiterhin gültig und gereiht bleibt,
2. die Reihung aber in keinem Fall länger als ein Jahr ab der Bewerbung erfolgen kann, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Jahresfrist schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleibt, und
3. die Gültigkeit einer solchen Bewerbung höchstens zweimal verlängert werden kann, wobei sie in keinem Fall die Dauer von drei Jahren übersteigen darf.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 65 Reihung der Bewerber und Bewerberinnen
…erfüllen. (2) In der Reihung sind auch jene Bewerbungen zu berücksichtigen, die bereits vor der betreffenden Ausschreibung erfolgt sind, wenn 1. sie gemäß § 68 Abs. 2 noch gültig sind und 2. die betreffenden Bewerber und Bewerberinnen die Ausschreibungserfordernisse erfüllen. (3) Eine Ausschreibung kann entfallen, wenn auf der Bewerbungsliste…