§ 64 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:
1. Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7 oder E oder diesen gleichwertige Verwendungen),
2. Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
3. Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen).
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)
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