(1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 61 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
2. nicht verlängert wird.
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 62 Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
…Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses § 62. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 61 Abs…
§ 63 Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
…Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission § 63. Widerspricht die nach § 62 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.…
Rückverweise