Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kann in diesem Fall die ausgeschriebene Planstelle (die ausgeschriebenen Planstellen) ohne Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Aufnahmegespräches für die Dauer von sechs Monaten mit einem der geeigneten Bewerber oder mit einer der geeigneten Bewerberinnen (mit den geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen) besetzen. Sie hat dies der Aufnahmekommission mitzuteilen.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 61 Überprüfungsverfahren
…1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder der Bediensteten hat nach den ersten drei Monaten des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des oder der nach § 60 aufgenommenen Bediensteten zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln. (2) Die für…