BundesrechtBundesgesetzeAusschreibungsgesetz 1989Abschnitt VII Aufnahme in den BundesdienstUnterabschnitt C Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung§ 56

§ 56Befassung der Aufnahmekommission

In Kraft seit 01. Januar 1993
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