Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die
1. ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen A 3, A 4, P 1 und P 2) oder
2. auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 54 Anwendungsbereich
…Unterabschnitt C Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung Anwendungsbereich § 54. Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die 1. ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute…
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