(1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
1. zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder
2. drei Wochen, wenn Aufnahmegespräche geführt worden sind,
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 90 Inkrafttreten
…Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Ferner treten in Kraft: 1. die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990, 2. die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl…
§ 73 Aufnahmeverfahren
…weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden. (3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden: 1. der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin, 2. allfällige andere Personen, die sich…
§ 67 Aufnahmeverfahren
…sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 1 und 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden. (4) Die Aufnahmekommission hat zu einem allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen: 1. im Fall des Abs. 2 Z 1 den dort angeführten…