(1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(2) In der Sitzung ist zu entscheiden,
1. ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder
2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.
(3) Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.
(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn
1. nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und
2. alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 73 Aufnahmeverfahren
…werden soll, hat sie dies spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission mitzuteilen. (2) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden. (3) Zu…
§ 49 Aufnahmegespräch
…1) Im Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sind 1. die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und 2. alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der…
§ 67 Aufnahmeverfahren
…Bewerbungsdatum geeigneter erscheint als die Bewerber oder die Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben. (3) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 1 und 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden…