AusG
Gliederung
Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
§ 45 Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst
(1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.
(2) Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.
§ 45 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 45 Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst
…Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst § 45. (1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen. (2) Von der in…
§ 47 Befassung der Aufnahmekommission
…Aufnahmekommission § 47. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat die Aufnahmekommission aufzufordern, ein Gutachten zu erstellen, 1. wenn diese Dienststelle gemäß § 45 Abs. 2 beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung eine geringere Punktezahl als…
§ 46 Informationsgespräch
…Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen wird.…
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