(1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.
(2) Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 45 Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst
…Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst § 45. (1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen. (2) Von der in…
§ 47 Befassung der Aufnahmekommission
…Aufnahmekommission § 47. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat die Aufnahmekommission aufzufordern, ein Gutachten zu erstellen, 1. wenn diese Dienststelle gemäß § 45 Abs. 2 beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung eine geringere Punktezahl als…
§ 46 Informationsgespräch
…Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen wird.…
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