(1) Vor dem Test ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.
(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:
1. die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,
2. die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und
3. die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn
1. eine Planstelle
a) desselben Ressorts besetzt werden soll oder
b) eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind oder die Eignungsprüfung gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung durchgeführt wird,
2. für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und
3. die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 44 Ergebnis der Eignungsprüfung
(1) Vor dem Test ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus. (2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nac…
§ 90 Inkrafttreten
…Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Ferner treten in Kraft: 1. die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990, 2. die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl…
§ 83 Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII
…des Berufsausbildungsgesetzes 1969. (3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen: 1. Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1), a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder b) deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst…
§ 88a Datenverarbeitung und Datenaufbewahrung
…für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung verarbeitet werden, 92 Tage sowie damit zusammenhängende Protokolldaten ein Jahr aufzubewahren. Die gemäß § 44 Abs. 4 festgestellte Punktezahl ist gemäß der in Abs. 2 genannten Frist vom Verantwortlichen zu dokumentieren. Eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Datenaufbewahrung…
EPV · Eignungsprüfungsverordnung 1991
§ 14 Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses
…1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß § 44 Abs. 4 AusG für alle Bewerbungen um eine Verwendung der selben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen. (2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen…