§ 43 Verordnung über die Eignungsprüfung
In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
AusG
Gliederung
Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
§ 43 Verordnung über die Eignungsprüfung
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
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