(1) Die Tests sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auszuarbeiten. Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.
(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie
1. auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und
2. durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.
(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.
(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen mit Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten oder einem Auftragsverarbeiter und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 90 Inkrafttreten
…Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Ferner treten in Kraft: 1. die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990, 2. die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl…
§ 88a Datenverarbeitung und Datenaufbewahrung
…von § 280a BDG 1979 sind Testdaten von Bewerberinnen und Bewerbern, die von einem Testanbieter (Auftragsverarbeiter) gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung verarbeitet werden, 92 Tage sowie damit zusammenhängende Protokolldaten ein Jahr aufzubewahren. Die…