AusG
Gliederung
Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
§ 37 Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.
§ 37 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
…Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung Anwendungsbereich § 37. Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.…
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