Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 37 Anwendungsbereich
…Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung Anwendungsbereich § 37. Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.…
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