Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,
1. wer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat,
2. wer außer Dienst gestellt ist oder
3. gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.
AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 17 Beschlußfähigkeit
…entsprechenden Ersatzmitglieder) anwesend sind. (2) Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder, 1. die befangen sind oder 2. auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (§ 33 AusG) zutrifft oder 3. deren Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission gemäß § 34 Abs. 2 AusG ruht. (3) Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu…
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