§ 32 Folgeleistungspflicht
In Kraft seit 01. September 1991
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AusG
Gliederung
Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen
§ 32 Folgeleistungspflicht
Bundesbedienstete haben einer Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission Folge zu leisten.
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