§ 32 Folgeleistungspflicht — AusG
Bundesbedienstete haben einer Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission Folge zu leisten.
§ 32 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 32 Folgeleistungspflicht
…Folgeleistungspflicht § 32. Bundesbedienstete haben einer Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission Folge zu leisten.…
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