Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 31 Bestellung von Ersatzmitgliedern
…Bestellung von Ersatzmitgliedern § 31. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl…
AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 16 Einberufung der Sitzungen
…und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 31 AusG) einzuberufen. (3) In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen. (4) Als rechtzeitig einberufen gilt…
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