§ 31 Bestellung von Ersatzmitgliedern
In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
Rückverweise
AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 16 Einberufung der Sitzungen
…und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 31 AusG) einzuberufen. (3) In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen. (4) Als rechtzeitig einberufen gilt…