AusG
Gliederung
(1) Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen.
(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).
(3) Jede Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.
§ 23 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 23 Verlautbarung
…Verlautbarung § 23. (1) Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen. (2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise…
§ 9 PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 9
… 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 ( AusG ), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung; h) die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfasst ist, in…
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