AusG
Gliederung
Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen
§ 22 Inhalt der Ausschreibung
(1) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.
(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, ist in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorzuschreiben (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,
1. ob es unbedingt zu erfüllen ist oder
2. ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.
(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:
1. die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach § 67),
2. die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist, und
3. sofern es sich um einen Inländern vorbehaltenen Arbeitsplatz handelt der Hinweis auf diesen Umstand.
(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für den zu besetzenden Arbeitsplatz besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können.
(5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.
§ 22 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 22 Inhalt der Ausschreibung
…Inhalt der Ausschreibung § 22. (1) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen. (2) Soweit es für…
§ 28 Aufnahmeverfahren
…2) Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelangt, daß die ausgeschriebene Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten werden folgende Personen gleichgesetzt: 1. Personen, die sich bereits erfolgreich…
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