(1) Die Ausschreibung und das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind von der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durchzuführen.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
1. die Ausschreibung oder
2. das Aufnahmeverfahren oder
3. sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des Ressorts übertragen.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 90 Inkrafttreten
…Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Ferner treten in Kraft: 1. die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990, 2. die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl…