§ 21 Unwirksame Vereinbarungen
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
AtomHG 1999
Gliederung
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 21 Unwirksame Vereinbarungen
Die Haftpflicht nach diesem Bundesgesetz für Schäden an der Person kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
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