AtomHG 1999
Gliederung
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 18 Haftung mehrerer Haftpflichtiger
Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig, so haften sie, sofern sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht auseinander halten lassen, zur ungeteilten Hand. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde und der Höhe nach nur nach den für ihn geltenden Bestimmungen.
§ 18 AtomHG 1999 · AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
§ 18 Haftung mehrerer Haftpflichtiger
…§ 18. Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig, so haften sie, sofern sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht auseinander halten lassen…
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