§ 3a Internationaler Schutz von Amts wegen
§ 3a Internationaler Schutz von Amts wegen — AsylG 2005
§ 3a Internationaler Schutz von Amts wegen — AsylG 2005
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40171190
Zuletzt nach Updates gesucht am
Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
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