BundesrechtBundesgesetzeAsylgesetz 2005§ 3a

§ 3aInternationaler Schutz von Amts wegen

Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

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