§ 3a Internationaler Schutz von Amts wegen
In Kraft seit 20. Juli 2015
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Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
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