AsylG 2005
Gliederung
2. Hauptstück Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes
2. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 1. Abschnitt) Flüchtlingseigenschaft
§ 3a Internationaler Schutz von Amts wegen
Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts dazu verpflichtet hat.
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