§ 3a Internationaler Schutz von Amts wegen
In Kraft seit 20. Juli 2015
Up-to-date
Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
Rückverweise
BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 24 Erkennungsdienstliche Behandlung
…Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn 1. er einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, 2. ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3a AsylG 2005 zuerkannt werden soll, 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 erteilt werden soll, 4. er sich in Schubhaft befindet, 5. er…