ASVG
Gliederung
(1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
(2) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Art. 5 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 5 Artikel V
…für das Jahr 1985 10,0 vH, für das Jahr 1986 10,3 vH. (4) Art. VIII Abs. 3 der 39. Novelle zum ASVG , BGBl. Nr. 590/1983, wird aufgehoben. (5) Die bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag aus der…
§ 80 Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998
…§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei…
Art. 7 Artikel VII
… 484/1984, lautet: „(7) Die nach Abs. 5 bzw. 6 zu tilgenden Beträge sind bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 und bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das…
§ 80a
…Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ( § 447g ) 1,5 Milliarden Schilling am 20. November 1992 zu überweisen. (2) Abweichend von § 80 Abs. 1 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach § 80 Abs. 1 zu ermittelnden…
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