ASVG
Gliederung
ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.
§ 796 Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel
(1) Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID 19 Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID 19 Impfstoffen bis zum Ablauf des 31. März 2027 zu verfügen und zwar
1. durch die entgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen oder
2. durch die unentgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen, soweit diese zur Eindämmung von COVID-19 erforderlich ist, oder
3. soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist
a) im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten durch die entgeltliche Übereignung von Impfstoffen an internationale Organisationen und Staaten, wobei die Übereignung auch unentgeltlich erfolgen kann, wenn dies entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen, oder
b) durch die unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an internationale Organisationen und die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an andere Staaten.
(2) Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 über diese zu verfügen.
§ 796 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 796 Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel
…§ 796. (1) Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID 19 Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte…
§ 809 Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025
… 2 ; 4. rückwirkend mit 1. April 2025 § 747 samt Überschrift; 5. rückwirkend mit 1. Juni 2025 § 796 Abs. 2 ; 6. rückwirkend mit 1. Juli 2025 § 796 Abs. 1 . (2) § 747 samt Überschrift tritt mit…
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