ASVG
Gliederung
ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.
§ 783 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023
(1) § 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Nachzahlungen, die auf Grund des § 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
(3) § 108h Abs. 1a ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
§ 783 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 783 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023
…§ 783. (1) § 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner…
§ 790 Pensionsanpassung 2024
… 790. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 783 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ( Abs. …
§ 807 Pensionsanpassung 2025
… 807. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 783 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ( Abs. …
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