Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 6 Übergangsbestimmungen.
…Juni 1962 den Beitrag für den Monat Jänner 1962 entrichten. (6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren im Sinne des § 66 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der Maßgabe fortzusetzen, daß die nach den bisherigen Vorschriften erhobene Berufung vom Zeitpunkt ihrer Einbringung als Einspruch gilt. (7) Die…