ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT V. Mittel der Sozialversicherung.
1. UNTERABSCHNITT. Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens).
§ 57 Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit.
(1) Für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der (die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des § 49 fortbezieht.
(2) Für Versicherte ohne Entgelt, die nach § 138 Abs. 2 vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind, sind die allgemeinen Beiträge auch für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit weiter zu entrichten.
§ 57 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 57 Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit.
…§ 57. (1) Für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der…
§ 360b Anwendung des AVG
…und Gang des Ermittlungsverfahrens, – die §§ 45 bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise, – die §§ 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden, – die § 58a und 62 Abs. 1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide, – die…
§ 546 Wirksamkeitsbeginn.
§ 546. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im § 536 und im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1956 in Kraft. (2) Es treten in Kraft a) rückwirkend mit dem 1. April 1952 die Bestimmungen der §§ 308 bis 313 über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis u…
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