ASVG
Gliederung
ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.
§ 577 Zusätzliche Ausgleichszulage 1999
(1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
1.eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder
2.eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,
gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Z 1 900 S und für Personen gemäß Z 2 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
§ 577 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 577 Zusätzliche Ausgleichszulage 1999
…§ 577. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf 1. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa…
§ 348e Verfahren bei Streitigkeiten
…die Bundesschiedskommission auch von den Verfahrensparteien angerufen werden. (3) Organisation und Verfahren des Schlichtungsausschusses sind im Gesamtvertrag unter Berücksichtigung der in den §§ 577 ff. der Zivilprozeßordnung festgelegten Grundsätze zu regeln. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses muß ein aktiver Richter sein, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu nominieren ist…
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