ASVG
Gliederung
ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
ABSCHNITT I. Übergangsbestimmungen.
2. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).
§ 522h Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung.
Die nicht nach festen Beträgen bemessenen Renten aus der Unfallversicherung sind mit Wirkung ab 1. Jänner 1961 unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Anlage 8 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1960.
§ 522h ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 522h Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung.
…§ 522h. Die nicht nach festen Beträgen bemessenen Renten aus der Unfallversicherung sind mit Wirkung ab 1. Jänner 1961 unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Anlage 8…
Anl. 8
…Anlage 8 Aufwertungsfaktoren im Sinne des § 522h. Der Aufwertungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist im Jahre F 1951 und früher 1,500 1952 1,425 1953 1,300 1954 1,225 1955 1,175 1956 1,125…
§ 522i Gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der §§ 522f, 522g und 522h.
…Neuberechnung der Renten aus der Pensionsversicherung gemäß den §§ 522f und 522g sowie der Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung gemäß § 522h ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des § 296 nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Abs. 2 und § 522h ergebenden Mehrbeträge…
Art. 2 Artikel II.
…ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des § 296 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Abs. 2 und gemäß § 522h in Verbindung mit § 522i Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z. 56 ergebenden Mehrbeträge vermindern eine…
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