BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.ABSCHNITT I. Übergangsbestimmungen.1. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI.§ 509

§ 509Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung.

In Kraft seit 01. Januar 1962
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