ASVG
Gliederung
ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
ABSCHNITT I. Übergangsbestimmungen.
1. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI.
§ 509 Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung.
Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, gelten mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogen. Für die Durchführung der Krankenversicherung dieser Personen gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 5, des § 12 Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z. 4, des § 75 und des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes.
Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG
§ 7 Aufhebung und Verordnungen
…dieser Verordnung treten außer Kraft: 1. die Verordnung BGBl. Nr. 11/1958 über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG . als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 252/1958, 39/1961, 170/1964 und 177/1968; 2…
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