ASVG
Gliederung
NEUNTER TEIL Sonderbestimmungen
§ 485 Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System
Soweit Personen, die am 30. November 2013 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihre Anwartschaft durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der der Anwartschaft zugeordnete Vermögensanteil
1.auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder
2.auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder
3.auf jene Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 3 des Betriebspensionsgesetzes
übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut.
ist sinngemäß anzuwenden.
§ 485 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 485 Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System
…§ 485. Soweit Personen, die am 30. November 2013 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des…
§ 662 Auflösung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
… Juli 2013 zu erlassendes Bundesgesetz geregelt. (2) Die Übertragung von Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den §§ 484 und 485 auf Grund der Auflösung des Pensionsinstitutes ist der Kündigung eines Pensionskassenvertrages gleichzuhalten.…
§ 488 Aufnahme in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG
…Vermögensanteile von Anwartschaften und Leistungsansprüchen aus dem beitragsorientierten System von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der aufgenommenen Betriebe abweichend von den §§ 484 und 485 auf das Pensionsinstitut der Linz AG zu übertragen.…
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