ASVG
Gliederung
NEUNTER TEIL Sonderbestimmungen
§ 471m Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
§ 471m ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 471m Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
…§ 471m. Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf…
§ 713 Schlussbestimmungen zu Art. 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018
…30. Juni 2018 außer Kraft. (4) §§ 34 Abs. 2 und Abs. 4 , §§ 38a samt Überschrift, §§ 51d und 471m sowie § 689 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.…
Art. 1 § 1a AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 1 § 1a Arbeitslosenversicherung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung von (freien) Dienstnehmern
…Freie) Dienstnehmer, die den Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG ( §§ 471f bis 471m ASVG ) unterliegen, sind für die Dauer dieser Pflichtversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.…
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