ASVG
Gliederung
NEUNTER TEIL Sonderbestimmungen
§ 471m Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
Art. 1 § 1a AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 1 § 1a Arbeitslosenversicherung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung von (freien) Dienstnehmern
…Freie) Dienstnehmer, die den Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG ( §§ 471f bis 471m ASVG ) unterliegen, sind für die Dauer dieser Pflichtversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.…
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