§ 471m Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
In Kraft seit 01. Januar 2019
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NEUNTER TEIL Sonderbestimmungen
§ 471m Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
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