ASVG
Gliederung
ACHTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT III Aufgaben der Verwaltungskörper
§ 460c Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
1. bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,
2. über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und
3. über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.
Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 30b Abs. 1 Z 1 zu leisten.
§ 104 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 104
…§ 104. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten sind die §§ 460, 460b und 460c ASVG so anzuwenden, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren Stellvertreter/in) vom Vorstand festzusetzen ist.…
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