§ 452a Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
In Kraft seit 01. Januar 2020
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ASVG
Gliederung
ACHTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT III Aufgaben der Verwaltungskörper
§ 452a Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
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