BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.ABSCHNITT IV. Meldungen und Auskunftspflicht.§ 42a

§ 42aBesondere Auskunftspflicht der Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben

In Kraft seit 01. Januar 2020
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