§ 412e Versicherungszuordnung auf Antrag
In Kraft seit 01. Juli 2017
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ASVG
Gliederung
SIEBENTER TEIL. Verfahren.
ABSCHNITT III. Verfahren in Verwaltungssachen.
§ 412e Versicherungszuordnung auf Antrag
Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die §§ 412b und 412c sind sinngemäß anzuwenden.
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