ASVG
Gliederung
SIEBENTER TEIL. Verfahren.
ABSCHNITT III. Verfahren in Verwaltungssachen.
§ 409 Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen.
Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z. 1 und § 8 Abs. 1 Z. 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z. 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.
§ 29a GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 29a Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten
…ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Versicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen ( § 194 iVm §§ 409 ff. ASVG ). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht…
§ 26a BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 26a Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten
…ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Versicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen ( § 182 iVm §§ 409 ff. ASVG ). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht…
§ 22b B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 22b Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten
…obliegen diese Aufgaben der Pensionsversicherungsanstalt. Die Versicherungsanstalt hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen ( § 129 iVm §§ 409 ff. ASVG ). Bei Zusammentreffen einer oder mehreren ausländische Renten mit einem Ruhegenuss oder einer auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz versicherten Tätigkeit zu gewährenden Pension nach dem…
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