B835/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wie sich aus §355 Z3 ASVG ergibt, sind die "Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach §113" den Verwaltungssachen zuzuordnen. In Verwaltungssachen haben die (nach §409 ASVG zuständigen) Versicherungsträger einen Bescheid zu erlassen, der im Verwaltungsweg bekämpft werden kann (siehe §412, §415 ASVG).
Ansprüche auf Erstattung zu Ungebühr entrichteter Beiträge sind somit (wie auch das zu B835/04 anhängige Verfahren zeigt) durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Die Klage war daher - schon aus diesem Grund - mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde; unter Fristsetzung aufgehobenes Gesetz (hier: §53a Abs1 Z2 ASVG idF der 55. Novelle, BGBl I 138/1998; she VfSlg 16474/2002) während dieses Zeitraumes einem verfassungsrechtlich einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleichzuhalten; aufgehobene Norm kann nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.
ebenso: B v 13.10.04, B1089/04, A19/04.