ASVG
Gliederung
(1) Aus den Leistungen der Unfallversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Unfallversicherung gründet.
(2) Zu ersetzen sind:
1. Kosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
2. Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.
§ 326 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 326 Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung.
…§ 326. (1) Aus den Leistungen der Unfallversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde…
§ 329 Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung.
§ 329. Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe ( §§ 324 bis 327 ) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Sozialversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der ei…
§ 327 Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.
…für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324 , für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 306 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.…
§ 324 Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe
§ 324. (1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für …
§ 187 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 187 Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung
… 185 , für die nicht schon ein Ersatzanspruch gegenüber einem Träger der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach den Bestimmungen der §§ 325 und 326 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 164 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen…
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