§ 284c Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
In Kraft seit 01. Januar 2004
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ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 284c Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.
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