ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 280 Begriff der Invalidität.
Als invalid gilt der Versicherte, der die im § 255 angeführten Voraussetzungen erfüllt.
§ 280 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 280 Begriff der Invalidität.
…§ 280. Als invalid gilt der Versicherte, der die im § 255 angeführten Voraussetzungen erfüllt.…
§ 279 Knappschaftsvollpension
…§ 279. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn 1. die Invalidität ( § 280 ) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, 2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht…
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