ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 280 Begriff der Invalidität.
Als invalid gilt der Versicherte, der die im § 255 angeführten Voraussetzungen erfüllt.
…Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Da der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung im Bergbau nur Hilfsarbeiten verrichtet habe, sei seine Invalidität gemäß § 280 ASVG nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Da er im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül in der Lage sei, zahlreiche Hilfsarbeitertätigkeiten auszuüben, lägen die…
…wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klageabweisung ab. Nach § 280 ASVG seien für die Beurteilung der Invalidität die Bestimmungen des § 255 ASVG maßgeblich. Da der Kläger auf Grund seiner Hilfsarbeitertätigkeiten als Mischer, Verlader und Staplerfahrer…
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