Als invalid gilt der Versicherte, der die im § 255 angeführten Voraussetzungen erfüllt.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 279 Knappschaftsvollrente.
…1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn 1. die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, 2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht…